FESTNAHME UND DURCHSUCHUNG İM ÜBERBLİCK
Viele Bürger haben einen scheinbar unerschütterlichen Glauben an den Rechtsstaat.
Oft hört man: "Staatsanwalt und Richter bringen keinen in Untersuchungshaft, der unschuldig ist " oder „Keiner wird grundlos verhaftet.“
Auch ohne schuldig zu sein, kann man festgenommen oder gar verhaftet werden. Wie belastend derartige Maßnahmen für den Betroffenen sind und weshalb sie häufig ungerecht sind, wird meist erst dann bewusst, wenn man selbst betroffen ist.


Was sind die Voraussetzungen einer (vorläufigen) Festnahme und welche Rechte hat der Betroffene?

Die Strafprozessordnung sieht in § 127 StPO vor, dass jedermann auch ohne richterliche Anordnung - sprich: ohne Haftbefehl - zur vorläufigen Festnahme Beschuldigter befugt ist, wenn jemand auf frischer Tat - also bei Begehung einer Straftat - angetroffen wird und entweder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann oder die Gefahr besteht, dass der Täter flüchten wird.

§ 127 Absatz 2 StPO sieht für Staatsanwalt und Polizei ein erweitertes Recht zur Festnahme von Personen vor: Sie sind zur Festnahme schon dann berechtigt, wenn allein die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehl vorliegen. Der Täter muss also nicht "auf frischer Tat" angetroffen werden. Diese Festnahme kommt in der Praxis am häufigsten vor.
Nach § 163 b StPO dürfen Staatsanwälte und jeder Polizeibeamte einen Beschuldigten sogar zur Feststellung seiner Identität festnehmen, auch wenn er weder auf frischer Tat angetroffen wurde, noch die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls begründet erscheinen. In diesen Fällen reicht der Verdacht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

Wer auf diese Weise als Beschuldigter festgenommen wurde und nicht freigelassen wird, muss nach dem Gesetz "unverzüglich" dem Haftrichter vorgeführt werden. Das Gesetz ordnet die Vorführung bei dem Richter bis spätestens am Tage nach der Festnahme (§ 128 StPO) an. Somit kann eine Festnahme theoretisch knapp 48 Stunden dauern (z.B. Festnahme in der Nacht zum Montag um 00:45 Uhr, Vorführung beim Richter und dessen Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls oder aber die Entlassung am Dienstagabend um 23:45 Uhr).

TIPP: Der Festgenommene hat Anspruch darauf, einen Anwalt seiner Wahl zu verständigen. Es empfiehlt sich immer wieder, ohne vorhergehende anwaltliche Beratung k e i n e Aussage zur Sache zu machen. Die Aussageverweigerung ist auch Ihr gutes Recht!


Die Polizei steht vor der Tür und will eine Durchsuchung durchführen! Was nun??

Die Strafprozessordnung - StPO - gibt der Ermittlungsbehörde das Recht, ein Büro, eine Wohnung oder z.B. ein Fahrzeug zu durchsuchen, wenn dort Beweismittel zu vermuten sind, die für ein Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten.

Eine Hausdurchsuchung wird nicht nur gegen Schwerverbrecher bei Verstößen etwa gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen des Verdachtes eines Raubes oder einer ähnlich schweren Straftat angeordnet. Auch der "normale" Bürger, der mit dem Strafrecht bisher nie etwas zu tun hatte, wird immer häufiger Opfer einer Durchsuchung.

Was also tun, wenn vor der Tür der Staatsanwalt oder Polizeibeamte stehen, einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Durchsuchungsbeschluss haben und eine Durchsuchung durchführen wollen?

1. TIPP:
Es empfiehlt sich n i c h t Widerstand gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme gefundener Gegenstände zu leisten! Soweit die Beamten über einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss verfügen, kann dieser notfalls auch gewaltsam durchgesetzt werden. Oft berufen sich die Beamten auch auf "Gefahr im Verzug", die auch ohne richterliche Anordnung eine Durchsuchungsmaßnahme zulässt.

2. TIPP:
Als Betroffener sind Sie lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht besteht n i c h t! Auch sind Sie n i c h t verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder gar die Beamten auf etwaige Beweismittel hinzuweisen.

3. TIPP:
In allen Fällen einer Durchsuchungsmaßnahme gilt, dass Sie das Recht haben, Ihren Rechtsanwalt zu verständigen und um sein Erscheinen zu bitten. Dies sollten Sie tun, um auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungsmaßnahme hinzuwirken.

4. TIPP:
Machen Sie jedenfalls zunächst von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht gebrauch!

5. TIPP:
Lassen Sie die richterliche Durchsuchungsanordnung zeigen bzw. übergeben.

6. TIPP:
Sollten Unterlagen oder sonstige Beweismittel sichergestellt/beschlagnahmt werden, haben Sie Anspruch auf Aushändigung eines entsprechenden Protokolls. Achten Sie darauf, dass alle mitgenommenen Gegenstände in diesem Protokoll verzeichnet werden.

7. TIPP:
Wenden Sie sich – soweit noch nicht geschehen - unmittelbar nach der Durchsuchung sofort an Ihren Rechtsanwalt.


HINWEIS: Dieser Beitrag ist wie immer rein informativ und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Irrtümer und Schreibfehler sind vorbehalten!