Die EU-Kommission hat ihre Entscheidung bezüglich des Stromkapazitätsmechanismus bekannt gegeben, den Deutschland ab 2031 umzusetzen plant.
In der Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass der Mechanismus darauf abzielt, ausreichende Produktions-, Speicher- und Nachfragemanagementkapazitäten bereitzuhalten, um den Strombedarf unter allen Umständen decken zu können.
In der Erklärung wurde ferner festgehalten, dass im Rahmen des Programms Stromerzeugern und anderen Kapazitätsanbietern nicht nur für den Strom, den sie auf dem Markt verkaufen, sondern auch für die Kapazität, die sie bei Bedarf zur Verfügung stellen, Zahlungen geleistet werden. Es wurde betont, dass dieser Mechanismus darauf abzielt, eine ausreichende Produktion bereitzuhalten, um den Strombedarf unter allen Umständen decken zu können.
In der Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass die zu fördernde Kapazität durch wettbewerbliche Ausschreibungen ermittelt wird und dass neben Stromerzeugungsanlagen auch Energiespeichersysteme sowie Unternehmen, die ihren Verbrauch bei Bedarf reduzieren können, an dem Mechanismus teilnehmen können.
In der Erklärung wurde betont, dass die EU-Kommission den betreffenden Mechanismus als notwendig und verhältnismäßig zur Sicherstellung der Stromversorgungssicherheit in Deutschland erachtet und zu dem Schluss gekommen ist, dass die negativen Auswirkungen des Mechanismus auf den Strommarkt innerhalb der Union gering sein werden.
In der Erklärung hieß es: „Die EU-Kommission hat Deutschlands Kapazitätsmechanismus von bis zu 35 Milliarden Euro genehmigt, um die Stromversorgung zu sichern.“
Der Stromkapazitätsmechanismus ist bekannt als ein Förderzahlungssystem, das Kraftwerken nicht für den von ihnen erzeugten Strom, sondern für die installierte Leistungskapazität gezahlt wird, die sie jederzeit im System betriebsbereit halten, um die Versorgungssicherheit im Stromnetz zu gewährleisten und Ausfälle zu verhindern.
Die Befugnis zur Festlegung, wie die EU-Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, fällt in den Zuständigkeitsbereich der EU-Kommission.
Die Mitgliedstaaten dürfen staatliche Beihilfen nur so einsetzen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird und dies im öffentlichen Interesse liegt.






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